Besteuerung von Lebensversicherungen

Die Zeiten, in denen der Gesetzgeber den Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung dem Versicherten allein überlässt, sind seit dem Jahr 2005 vorbei. Zumindest, wenn es um Verträge geht, die seit dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Denn hier greift der Staat in Form einer Besteuerung des Ertrages zu. Wie hoch diese Besteuerung ausfällt und welche Änderungen es bis heute zudem noch gegeben hat, wollen wir Ihnen im Folgenden weiter vorstellen.

Doch zunächst können die Versicherten beruhigt sein, die vor dem 01.01.2005 eine Kapitallebens- oder -rentenversicherung abgeschlossen haben. Wenn bei diesen Verträgen mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren vereinbart wurde und die Beitragszahlungsdauer mindestens fünf Jahre betrug – bei einer gleichzeitigen Todesfallabsicherung von mindestens 60 %, dann ist der Auszahlungsbetrag aus dieser Lebensversicherung weiterhin steuerfrei.

Anders bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Hier greift eine unterschiedliche Besteuerung des Auszahlungsbetrages. Wenn bei diesen Verträgen eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren vereinbart wurde und der Auszahlungsbeginn nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Dann muss lediglich die Hälfte des Ertrages aus der Versicherung zum persönlichen Steuersatz des Versicherten besteuert werden.
Ist allerdings nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, unterliegt der komplette Ertrag der Besteuerung. Diese Regelung galt allerdings nur bis zum 31.12.2008. Denn zum 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, mit entsprechenden Änderungen bei der Besteuerung.

So gilt für diese neueren Verträge grundsätzlich ein einheitlicher Steuersatz von pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell zu zahlender Kirchensteuer. Die Rahmenbedingungen, also ob von dem Ertrag lediglich die Hälfte oder die gesamte Summe der Besteuerung unterworfen wird, haben sich dabei nicht geändert.

Die Abgeltungssteuer wird ausschließlich auf Erträge erhoben, die der Versicherte selbst nach Ablauf seiner Versicherung ausgezahlt bekommt. Tritt vorzeitig der Versicherungsfall ein, ist die ausgezahlte Versicherungssumme steuerfrei.

Unabhängig von der Besteuerung der Lebensversicherung, gibt es jederzeit die Möglichkeit einer Beleihung. Nähere Informationen zum Thema „Lebensversicherung beleihen“ finden sich hier.

Kommentare

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Ein Kommentar zu “Besteuerung von Lebensversicherungen”

  1. […] das ohne die Festschreibung auf 12 Jahre, wie es bei der Kapitallebensversicherung der Fall ist, um die Steuerfreiheit dieser Anlageart auch mitnehmen zu […]