Kindesunterhalt: Regelungen verständlich erklärt

Wer ein Kind in die Welt setzt, muss für seinen Unterhalt sorgen. Leben Mutter und Vater zusammen, kommen die Eltern durch materielle Absicherung und Erziehung für das Kind auf. Leben die Elternteile getrennt, treten gesetzliche Regelungen in Kraft, die den Unterhalt des Kindes festlegen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Naturalunterhalt: Die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege- und Erziehungsleistung am Kind. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Wie dieser Barunterhalt berechnet und in welchen Fällen er gezahlt wird, ist Gegenstand dieses Artikels.

Minderjährige, volljährige und privilegiert volljährige Kinder

Unterhaltsberechtigt ist jener Elternteil, der alleinerziehend die Verantwortung für das Kind übernommen hat. Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Kindern unter drei Gruppen, für die dem Unterhaltsberechtigten Kindesunterhalt zusteht: Minderjährige; privilegiert Volljährige; Volljährige. Als minderjährig gilt ein Kind unter 18. Volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie in einer Ausbildung oder einem Studium einen berufsqualifizierenden Abschluss anstreben. Eine Altersgrenze, die die Zahlung des Barunterhalts beendet, gibt es nicht. Einziger Unterschied zu den Minderjährigen: Ein volljähriges Kind gilt vor dem Gesetz als erwachsener und selbstverantwortlicher Bürger und muss seine Unterhaltsrechte selbst durchsetzen.

Rangfolge

Für die privilegiert volljährigen Kinder sei ein neuer Absatz angefangen, denn diese Definition macht die Erklärung eines weiteren juristischen Terminus notwendig: der Rangfolge. Als privilegiert volljährig gelten Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind, bei einem Elternteil leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie sind den Minderjährigen in der Rangfolge gleichgestellt. Rangfolge bedeutet: Wenn ein Unterhaltspflichtiger mehrere Unterhaltsberechtigte befriedigen muss, gelten die Ansprüche für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder als vorrangig. Bei begrenzten wirtschaftlichen Verhältnissen sind diese zuerst zu bedienen.

Die Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt hat vor allen anderen Unterhaltsansprüchen Vorrang. Die Berechnung ist seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf auf feste Füße gestellt worden. In diesem Jahr wurde die Düsseldorfer Tabelle entwickelt, die unumstößlich fixiert, wie viel Geld in welchem Kindesalter zu zahlen ist. Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst. Die Neuerungen 2015 stehen am Ende dieses Artikels. Die Düsseldorfer Tabelle schreibt den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Er orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag und liegt zur Zeit bei 364 Euro für Kinder zwischen sechs und elf Jahren. Insgesamt staffelt die Tabelle den Kindesunterhalt nach vier Altersstufen (0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17, ab 18). Je höher die Altersstufe, desto höher der Unterhalt. Außerdem unterscheidet der Gesetzgeber nach zehn Einkommensstufen, aus denen sich zusammen mit der Altersstufe des Kindes die Unterhaltszahlung errechnet. Die Höhe des Unterhalts reduziert sich je Kind um die Hälfte des Kindergeldes.

Selbstbehalt und Vorschusskasse

Der Selbstbehalt legt die Grenze des Existenzminimums für den Unterhaltspflichtigen fest. Mit anderen Worten: Die Höhe seiner Unterhaltsleistungen darf sein eigenes Existenzminimum nicht unterschreiten. Die Höhe des Selbstbehaltes, also des Geldbetrages, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zur eigenen Verwendung bleibt, ist ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle fixiert. Sollte wegen einer finanziellen Notlage der Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen werden können, steht dem erziehenden Elternteil Unterhaltsvorschuss zu. Dieser wird maximal 72 Monate lang gewährt. Kinder ab dem 12. Lebensjahr berechtigen nicht mehr zu Vorschussleistungen.

Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle 2015

Die Höhe des Kindesunterhalts ändert sich 2015 nicht, denn sie ist an die Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrags gekoppelt, der sich ebenfalls nicht erhöht. Die Höhe des Selbstbehaltes korrespondiert mit der Höhe des Hartz IV-Regelsatzes. Mit der Anhebung dieses Satzes steigen die Selbstbehalte ab 1.1.2015 für Erwerbstätige von 1.000 auf 1.080 Euro und für Nicht-Erwerbstätige von 800 auf 880 Euro.

Nettoeinkommen
pro Monat
Altersstufen in Jahren
Prozent-
satz
Bedarfskont-
rollbetrag
0-56-1112-17ab 18
bis 1.500 €317 €364 €426 €488 €100 %880 / 1080 €
1.501 - 1.900 €333 €383 €448 €513 €105 %1.180 €
1.901 - 2.300 €349 €401 €469 €537 €110 %1.280 €
2.301 - 2.700 €365 €419 €490 €562 €115 %1.380 €
2.701 - 3.100 €381 €437 €512 €586 €120 %1.480 €
3.101 - 3.500 €406 €466 €546 €625 €128 %1.580 €
3.501 - 3.900 €432 €496 €580 €664 €136 %1.680 €
3.901 - 4.300 €457 €525 €614 €703 €144 %1.780 €
4.301 - 4.700 €482 €554 €648 €742 €152 %1.880 €
4.701 - 5.100 €508 €583 €682 €781 €160 %1.980 €
ab 5.101 €
nach den Umständen des Falles
Quelle: OLG Düsseldorf
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